Diese Bedingungen gelten zwischen CEOPRENEUR Labs Ltd («FightPass», «wir») und der Person oder Gesellschaft, die über die Plattform FightPass Events veröffentlicht und Tickets verkauft («Veranstalter»). Sie regeln das Verhältnis der Parteien untereinander. Der Ticketkauf selbst richtet sich nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Vertragspartner des Käufers ist der Veranstalter.
(1) Konto und Rolle. Die Erlöse aus dem Ticketverkauf werden über ein auf den Veranstalter lautendes Konto beim Zahlungsdienstleister Stripe abgewickelt (Stripe Connect, Kontotyp «Standard»). Der Veranstalter unterhält insoweit ein eigenes Vertragsverhältnis mit Stripe. Er ist Verkäufer und Vertragspartner der Ticketkäufer (Merchant of Record); FightPass wickelt die Zahlung in seinem Auftrag ab und wird nicht Vertragspartei des Ticketkaufs.
(2) Rückhaltpflicht. Der Veranstalter hält die Erlöse eines Events bis zum Ablauf des 14. Tages nach dem Veranstaltungsdatum auf diesem Konto zurück. Er stellt die Auszahlungseinstellungen seines Kontos so ein, dass vor diesem Zeitpunkt keine automatische Auszahlung erfolgt. Diese Pflicht ist erfüllt, wenn
(3) Vorzeitige Auszahlung. Eine Auszahlung vor dem Zeitpunkt nach Absatz 2 bedarf der vorherigen Zustimmung von FightPass in Textform. FightPass darf die Zustimmung insbesondere verweigern, solange Erstattungsansprüche offen oder absehbar sind.
(4) Verlegung und Absage. Wird das Event verlegt, verlängert sich die Rückhaltpflicht bis zum Ablauf des 14. Tages nach dem neuen Veranstaltungsdatum. Wird das Event abgesagt, besteht sie fort, bis sämtliche Erstattungen nach § 2 vollständig ausgeführt sind.
(5) Nachweis und Einsicht. FightPass ist berechtigt, die Auszahlungseinstellungen des Kontos (Auszahlungsmodus, Verzögerung sowie die Einstellung zum Einzug negativer Salden) über die Schnittstelle des Zahlungsdienstleisters auszulesen und die Einhaltung von Absatz 2 laufend zu überprüfen. Der Veranstalter erteilt die hierfür erforderliche Berechtigung und hält sie für die Dauer des Vertrages aufrecht. Auf Verlangen weist er die Einstellungen zusätzlich durch einen aktuellen Auszug aus seinem Stripe-Dashboard nach.
(6) Rechtsfolgen bei Verstoss. Verstösst der Veranstalter gegen Absatz 2 oder entzieht er FightPass die Berechtigung nach Absatz 5, so kann FightPass nach vorheriger Aufforderung mit einer Frist von drei Werktagen
Bereits verkaufte Tickets bleiben in allen Fällen gültig; die Pflichten des Veranstalters gegenüber den Käufern und nach § 2 bleiben unberührt.
(7) Einstellung durch FightPass. Soweit FightPass die Auszahlungseinstellungen des Kontos technisch selbst setzen kann, ist FightPass berechtigt, sie im Rahmen von Absatz 2 einzustellen. Der Veranstalter ändert sie in diesem Fall nicht ohne vorherige Zustimmung in Textform.
(1) Schuldner. Schuldner einer Erstattung gegenüber dem Käufer ist der Veranstalter. Dies entspricht Ziffer 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Bestandteil des Ticketkaufvertrags sind. FightPass schuldet keine Erstattung und tritt für den Veranstalter insoweit nicht ein.
(2) Frist bei Absage. Sagt der Veranstalter ein Event ab, löst er die vollständige Erstattung sämtlicher verkaufter Tickets innerhalb von fünf Werktagen ab Bekanntgabe der Absage aus. Bei Verlegung gilt dies für alle Tickets, deren Käufer nach Ziffer 7 der AGB fristgerecht die Erstattung verlangen.
(3) Deckung. Der Veranstalter hält auf dem Konto nach § 1 Absatz 1 jederzeit ein Guthaben mindestens in Höhe der vereinnahmten Erlöse für noch nicht durchgeführte Events vor. Reicht das Guthaben zur Ausführung der Erstattungen nicht aus, stellt er den Fehlbetrag innerhalb von drei Werktagen zur Verfügung.
(4) Negative Salden. Der Veranstalter hält die Einstellung, mit der der Zahlungsdienstleister einen negativen Kontosaldo von seinem hinterlegten Bankkonto einzieht, aktiviert. Ein gleichwohl verbleibender negativer Saldo geht zu seinen Lasten.
(5) Ersatzvornahme. Führt der Veranstalter eine geschuldete Erstattung nicht innerhalb der Frist nach Absatz 2 aus, ist FightPass berechtigt, sie nach vorheriger Ankündigung in Textform im Namen und für Rechnung des Veranstalters über den Zahlungsdienstleister auszulösen. Die Erstattung erfolgt dabei zulasten des Guthabens auf dem Konto nach § 1 Absatz 1; FightPass leistet keine eigene Zahlung an den Käufer. Ein dadurch entstehender negativer Saldo sowie die FightPass entstehenden Aufwendungen gehen zu Lasten des Veranstalters. Eine Pflicht von FightPass zur Ersatzvornahme wird hierdurch nicht begründet.
(6) Plattformgebühr. Wird ein Ticket erstattet, erstattet FightPass die auf dieses Ticket entfallende Plattformgebühr anteilig mit. Der Veranstalter trägt insoweit keine Gebühr für nicht erbrachte Leistungen.
(7) Technischer Fehler. Bei einer Doppelbelastung oder einer irrtümlich zweifachen Buchung desselben Sitzplatzes löst das System die Erstattung automatisch aus; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.
(1) Voraussetzung. Übersteigt der erwartete Bruttoticketerlös eines Events CHF 50'000, so stellt der Veranstalter vor Freischaltung des Ticketverkaufs eine Sicherheitsleistung. Massgeblich für die Schwelle ist die Summe aus Platzkapazität und hinterlegten Ticketpreisen des Events zum Zeitpunkt der Freischaltung.
(2) Höhe. Die Sicherheitsleistung beträgt 10 % des erwarteten Bruttoticketerlöses, mindestens CHF 5'000 und höchstens CHF 25'000. Weist der Veranstalter für das Event den Rückhalt nach § 1 Absatz 2 Buchstabe a) nach, ermässigt sie sich auf die Hälfte.
(3) Form. Die Sicherheitsleistung ist nach Wahl des Veranstalters zu erbringen als unbefristete, selbstschuldnerische Garantie einer in der Schweiz oder im EWR zugelassenen Bank oder als Hinterlegung bei einer unabhängigen Treuhandstelle. FightPass nimmt keine Zahlungen des Veranstalters entgegen; Ticketerlöse und Sicherheiten fliessen nicht über Konten von FightPass.
(4) Verwendung. FightPass darf die Sicherheitsleistung in Anspruch nehmen, soweit FightPass Aufwendungen aus einer Ersatzvornahme nach § 2 Absatz 5 entstehen oder ein negativer Kontosaldo aus Erstattungen dieses Events FightPass belastet. Erstattungen an Käufer werden stets vom Konto des Veranstalters nach § 1 Absatz 1 ausgeführt und nicht aus der Sicherheitsleistung bestritten. FightPass zeigt die Inanspruchnahme vorher in Textform an und rechnet danach unverzüglich ab.
(5) Freigabe. FightPass gibt die Sicherheitsleistung 30 Tage nach dem Veranstaltungsdatum frei, soweit keine Erstattungsansprüche, Rückbelastungen (Chargebacks) oder negativen Salden aus diesem Event offen oder angekündigt sind. Für offene Positionen darf FightPass einen der Höhe nach angemessenen Teil zurückbehalten, bis diese erledigt sind.
(6) Kein Haftungsersatz. Die Sicherheitsleistung begrenzt die Verpflichtungen des Veranstalters nach § 2 nicht. Sie ist zusätzliche Sicherheit, nicht Haftungshöchstgrenze.
(1) Höhe. FightPass erhebt für die Nutzung der Plattform eine Gebühr je über die Plattform verkauftem Ticket. Sie ist ein Fixbetrag pro Ticket; eine prozentuale Beteiligung am Ticketpreis findet nicht statt. Höhe und Erhebungsart werden zwischen den Parteien vereinbart; die jeweils geltenden Werte weist FightPass dem Veranstalter im Veranstalter-Bereich unter «Einstellungen» aus.
(2) Erhebungsart. Die Gebühr wird nach Vereinbarung auf eine der folgenden Arten erhoben:
(3) Fälligkeit und Einzug. Die Gebühr wird mit jeder Zahlung eines Käufers fällig und im Zeitpunkt der Zahlung automatisch über den Zahlungsdienstleister einbehalten. Eine gesonderte Rechnungsstellung an den Veranstalter und eine Zahlung durch ihn finden nicht statt.
(4) Erstattung. Wird ein Ticket erstattet, wird die darauf entfallende Gebühr anteilig mit erstattet (§ 2 Absatz 6). Bei Teilerstattungen erfolgt die Rückvergütung anteilig zum erstatteten Betrag.
(5) Entgelte des Zahlungsdienstleisters. Die Entgelte des Zahlungsdienstleisters für die Zahlungsabwicklung richten sich nach dem Vertragsverhältnis des Veranstalters mit diesem (§ 1 Absatz 1) und werden von dessen Konto erhoben. Sie sind nicht Bestandteil der Gebühr nach Absatz 1 und werden von FightPass weder vereinnahmt noch weiterberechnet.
(6) Änderung. Eine Änderung der Höhe oder der Erhebungsart kündigt FightPass mit einer Frist von 30 Tagen in Textform an. Der Veranstalter kann diesen Vertrag bis zum Wirksamwerden der Änderung auf diesen Zeitpunkt kündigen. Die Änderung gilt ausschliesslich für Tickets, die nach ihrem Wirksamwerden verkauft werden; für bereits verkaufte Tickets bleibt es bei der im Zeitpunkt des Verkaufs geltenden Gebühr.
(7) Steuern. Alle Beträge verstehen sich zuzüglich einer allfällig anfallenden Mehrwertsteuer.
(1) Rollen. Beide Parteien verarbeiten personenbezogene Daten der Käufer, jede als eigenständige Verantwortliche für ihre eigenen Zwecke. Eine gemeinsame Verantwortlichkeit und eine Auftragsverarbeitung werden hierdurch nicht begründet. FightPass verantwortet den Betrieb der Plattform (Konto, Ticketverkauf, Zustellung der Tickets, Einlasskontrolle); der Veranstalter verantwortet jede Verarbeitung, die er mit den ihm nach Absatz 2 zugänglich gemachten Daten zu seinen eigenen Zwecken vornimmt. Dies entspricht Ziffer 1 und Ziffer 3 der Datenschutzerklärung.
(2) Umfang. Über den Veranstalter-Bereich und den Teilnehmer-Export werden dem Veranstalter zu seinen Events zugänglich gemacht: Name und E-Mail-Adresse des Käufers, Bestellnummer und Bestellstatus, Sitzplatz (Sektor, Reihe, Sitz), Preiskategorie, Preis und Währung, Zeitpunkt der Zahlung, ein allfälliger Erstattungsbetrag sowie Zeitpunkt und Gate eines erfolgten Check-ins.
(3) Zweckbindung. Der Veranstalter verarbeitet diese Daten ausschliesslich zur Durchführung des jeweiligen Events, zur Einlasskontrolle, zur Bearbeitung von Erstattungen und Anfragen der Käufer sowie zur Erfüllung eigener gesetzlicher Pflichten. Eine werbliche Nutzung — insbesondere Newsletter, Einladungen zu weiteren Events oder eine Weitergabe an Sponsoren — ist nur auf eigener Rechtsgrundlage zulässig, in der Regel nur mit Einwilligung der betroffenen Person. FightPass holt eine solche Einwilligung nicht ein und übermittelt keine.
(4) Eigene Pflichten. Der Veranstalter informiert die betroffenen Personen über seine eigene Verarbeitung, erfüllt ihre Rechte (insbesondere Auskunft, Berichtigung, Löschung, Widerspruch) selbst, trifft angemessene technische und organisatorische Massnahmen und wahrt die Vertraulichkeit.
(5) Hilfspersonen und Zugänge. Zieht der Veranstalter Personal oder Dritte bei — auch durch Vergabe von Zugängen im Veranstalter-Bereich, etwa für die Einlasskontrolle —, verpflichtet er sie zur Vertraulichkeit, beschränkt ihre Zugriffe auf das Erforderliche und entzieht Zugänge unverzüglich, sobald der Grund entfällt.
(6) Löschung. Nach Durchführung des Events und Ablauf eigener Aufbewahrungspflichten löscht oder anonymisiert der Veranstalter die exportierten Daten. Exportierte Dateien liegen ausserhalb der Plattform; FightPass kann sie weder löschen noch ihre Löschung überprüfen.
(7) Anfragen und Verletzungen der Datensicherheit. Die Parteien unterstützen sich gegenseitig bei Anfragen betroffener Personen und leiten Anfragen, die die jeweils andere Partei betreffen, unverzüglich weiter. Eine Verletzung der Datensicherheit, die Daten nach Absatz 2 betrifft, zeigt die betroffene Partei der anderen unverzüglich an, spätestens innerhalb von 48 Stunden ab Kenntnis.
(8) Zahlungsdaten. Zahlungsdaten der Käufer werden vom Zahlungsdienstleister verarbeitet und dem Veranstalter über die Plattform nicht zugänglich gemacht. Für die Verarbeitung auf seinem eigenen Konto beim Zahlungsdienstleister gilt dessen Vertragsverhältnis mit dem Veranstalter (§ 1 Absatz 1).
(9) Auftragsverarbeitung. Sollte sich für einzelne Verarbeitungen ergeben, dass eine Partei für die andere als Auftragsverarbeiterin tätig wird, schliessen die Parteien hierfür einen gesonderten Vertrag zur Auftragsverarbeitung. Bis dahin gilt Absatz 1.
(1) Unbeschränkte Haftung. Beide Parteien haften einander unbeschränkt für Vorsatz, für grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Absätze 2 und 3 gelten für diese Fälle nicht.
(2) Höchstgrenze. Im Übrigen ist die Haftung von FightPass gegenüber dem Veranstalter je Event begrenzt auf den höheren der beiden folgenden Beträge:
(3) Ausgeschlossene Schäden. Ausserhalb von Absatz 1 haftet FightPass nicht für entgangenen Gewinn und entgangene Einnahmen des Veranstalters, einschliesslich nicht erzielter Ticketerlöse infolge einer Störung oder Nichtverfügbarkeit der Plattform (§ 7 Absatz 4).
(4) Freistellung durch den Veranstalter. Der Veranstalter stellt FightPass von Ansprüchen Dritter einschliesslich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung frei, die daraus entstehen, dass
Die Freistellung greift nicht, soweit FightPass den Anspruch selbst zu vertreten hat.
(5) Verfahren. FightPass zeigt einen Anspruch nach Absatz 4 dem Veranstalter unverzüglich an, gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Abwehr des Anspruchs und schliesst ohne seine Zustimmung keinen Vergleich; die Zustimmung darf nicht unbilligerweise verweigert werden.
(6) Versicherung. Der Veranstalter unterhält für die Dauer dieses Vertrages eine Veranstalterhaftpflichtversicherung in branchenüblichem Umfang und weist sie FightPass auf Verlangen nach.
(7) Keine Haftung für die jeweils andere Seite. FightPass haftet nicht für Handlungen oder Unterlassungen des Veranstalters; dies entspricht Ziffer 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Veranstalter haftet nicht für den Betrieb der Plattform.
(1) Leistungsumfang. FightPass stellt dem Veranstalter eine Ticketing-Plattform zur Verfügung, mit der er
(2) Nicht geschuldete Leistungen. Nicht Vertragsgegenstand sind insbesondere Pässe für Apple Wallet und Google Wallet, Marketing- und Newsletter-Funktionen, Zutrittshardware, Kassensysteme sowie die Abführung von Steuern und Abgaben. FightPass kann solche Leistungen künftig anbieten; ein Anspruch darauf besteht nicht.
(3) Weiterentwicklung. FightPass darf die Plattform weiterentwickeln und einzelne Funktionen ändern. Eine wesentliche Einschränkung des Funktionsumfangs kündigt FightPass mit einer Frist von 30 Tagen in Textform an; der Veranstalter kann diesen Vertrag bis zum Wirksamwerden auf diesen Zeitpunkt kündigen.
(4) Verfügbarkeit. FightPass erbringt die Leistungen mit der Sorgfalt eines fachkundigen Anbieters, schuldet jedoch keine bestimmte Verfügbarkeit. Geplante Wartungsarbeiten werden, soweit zumutbar, vorher angekündigt und ausserhalb von Zeiten mit erwartbar hoher Last durchgeführt. Eine abweichende Verfügbarkeitszusage bedarf einer gesonderten Vereinbarung in Textform.
(5) Einlasskontrolle und Netzausfall. Die Scanner-Oberfläche prüft gescannte Tickets bei einem Netzausfall lokal vor, puffert sie und reicht sie bei wiederhergestellter Verbindung nach. Ein unterbrechungsfreier Betrieb ohne Netzverbindung wird nicht geschuldet; insbesondere ist eine Doppelnutzung desselben Tickets an verschiedenen Geräten offline nicht erkennbar. Der Veranstalter hält für den Einlass eine Rückfallebene bereit.
(6) Support. Anfragen des Veranstalters nimmt FightPass unter labs@ceopreneur.com entgegen und bearbeitet sie während üblicher Geschäftszeiten. Eine bestimmte Reaktions- oder Behebungszeit wird nicht zugesichert.
(7) Daten und Export. Solange der Zugang besteht, kann der Veranstalter seine Verkaufs- und Teilnehmerdaten jederzeit selbst exportieren. Vor Beendigung dieses Vertrages obliegt es ihm, die von ihm benötigten Daten zu exportieren.
(1) Inhalte. Inhalte im Sinne dieser Bestimmung sind alle Angaben und Materialien, die der Veranstalter über die Plattform bereitstellt oder verlinkt — insbesondere Titel und Beschreibung eines Events, Titelbild, Logo und Profiltext, Angaben zu den auftretenden Kämpferinnen und Kämpfern sowie zum Kampfprogramm, Saalpläne und Preisangaben.
(2) Rechteeinräumung. Der Veranstalter räumt FightPass ein einfaches, räumlich unbeschränktes und unentgeltliches Recht ein, die Inhalte zu speichern, zu vervielfältigen, im für Darstellung und Formatanpassung erforderlichen Umfang zu bearbeiten und öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies für den Betrieb der Plattform erforderlich ist. Das umfasst insbesondere
(3) Keine weitergehende Nutzung. Eine Nutzung der Inhalte für eigene Werbezwecke von FightPass ausserhalb der Darstellung und Bewerbung des jeweiligen Events auf der Plattform bedarf der gesonderten Zustimmung des Veranstalters in Textform.
(4) Zusicherung. Der Veranstalter sichert zu, dass er über die erforderlichen Rechte verfügt — insbesondere an Bildern und Marken sowie an Namen und Abbildungen der auftretenden Personen —, dass die Inhalte keine Rechte Dritter verletzen und nicht gegen geltendes Recht verstossen. Die Freistellung nach § 6 Absatz 4 Buchstabe d) bleibt unberührt.
(5) Dauer. Das Recht nach Absatz 2 endet mit Beendigung dieses Vertrages. Es besteht darüber hinaus fort, soweit und solange es zur Erfüllung bereits geschlossener Ticketkaufverträge, zur Nachweisführung und zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich ist — insbesondere für bereits ausgestellte Tickets und Bestellbestätigungen.
(6) Verlinkte Inhalte. Bilder werden von der Plattform nicht gespeichert, sondern über die vom Veranstalter angegebene Adresse eingebunden. Der Veranstalter hält verlinkte Inhalte abrufbar, solange das Event auf der Plattform veröffentlicht ist; andernfalls kann die Darstellung unvollständig bleiben.
(7) Entfernung. Bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung oder einen Verstoss gegen diese Bedingungen, darf FightPass die betroffenen Inhalte entfernen oder das Event vom Verkauf nehmen. FightPass informiert den Veranstalter unverzüglich und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Korrektur. Bereits verkaufte Tickets bleiben gültig.
(8) Rechte an der Plattform. Rechte an der Plattform, ihrer Software und den verwendeten Marken verbleiben bei FightPass beziehungsweise den jeweiligen Rechteinhabern (vgl. Ziffer 10 der AGB). Der Veranstalter erwirbt daran keine Rechte über die vertragsgemässe Nutzung hinaus.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von FightPass regeln das Verhältnis zwischen Käufer und Veranstalter. Diese Bedingungen regeln das Verhältnis zwischen FightPass und dem Veranstalter. Im Verhältnis der Parteien untereinander gehen diese Bedingungen vor; Rechte der Käufer aus den AGB bleiben unberührt und werden durch diese Bedingungen weder eingeschränkt noch begründet.
(1) Diese Bedingungen gelten ab ihrer Annahme im Onboarding und laufen auf unbestimmte Zeit.
(2) Beide Parteien können mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende kündigen. Das Recht zur ausserordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund, insbesondere nach § 1 Absatz 6 Buchstabe c), bleibt unberührt.
(3) Eine Kündigung lässt bereits verkaufte Tickets unberührt. Die Pflichten nach § 1 Absatz 2 und § 2 bestehen für diese Events bis zu ihrer Abwicklung fort.
(4) FightPass kann diese Bedingungen ändern. Änderungen werden dem Veranstalter mit einer Frist von 30 Tagen in Textform angekündigt; die neue Fassung ist bei der nächsten Anmeldung im Veranstalter-Bereich erneut anzunehmen. Bis zur Annahme gilt die zuletzt angenommene Fassung. Für Änderungen der Plattformgebühr, die nicht Bestandteil dieses Textes, sondern individuell vereinbart ist, gilt § 4 Absatz 6.
Es gilt das Recht Englands und Wales. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist London, United Kingdom. Diese Rechtswahl entspricht Ziffer 12 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Fassung 1.5 — Stand: 2026-08-16